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Schülerbetriebspraktika sind seit vielen Jahren ein bewährtes Instrument, um Schülerinnen und Schüler auf das Berufsleben vorzubereiten. Im Folgenden bekommen Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Durchführung des Praktikums.

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Schülerbetriebspraktika
Schülerbetriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen für alle öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen in Sachsen. Die Durchführung wird in den jeweiligen Schulordnungen geregelt:
- in § 23a der Schulordnung Förderschulen
- in § 19 der Schulordnung Oberschulen, Abendoberschulen
- in § 12a der Schulordnung Gymnasien
Die Schule ist verantwortlich für die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung des Praktikums.

Fank Graetz
Durchführung des Praktikums
In den Betriebspraktika sollen die Schüler Einblicke ins Berufsleben sowie die Funktionsweisen von Wirtschaft und Gesellschaft erhalten. Mit dem Praktikum verbessern die Schülerinnen und Schüler auch ihre Fähigkeit zur Selbsteinschätzung.
Vor Beginn des Praktikums ist die Ausstellung einer von Ihrem Betrieb unterzeichneten Praktikumsbestätigung für die Schule notwendig. Außerdem müssen alle wichtigen Fragen vor Beginn des Praktikums besprochen sein, damit keine Unsicherheiten entstehen. Das kann die folgenden Inhalte umfassen:
- Stellen Sie Ihren Betrieb vor.
- Erläutern Sie die zu erledigenden Aufgaben.
- Zeigen Sie der Praktikantin/dem Praktikanten ihren/seinen Arbeitsplatz.
- Stellen Sie die Ansprechpartner im Betrieb vor.
- Geben Sie allgemeine Hinweise zu Arbeitszeiten, Arbeitssicherheit und evtl. Arbeitskleidung.
- Lassen Sie sich die Kontaktdaten der Schule geben.
Nach dem Praktikum sollte eine gemeinsame Auswertung erfolgen, die der Schülerin/dem Schüler hilft, ihre/seine fachlichen und persönlichen Fähigkeiten einzuschätzen.
Weiterführende Information:
Rechtliche Rahmenbedingungen
Schülerbetriebspraktika werden als schulische Veranstaltung in der Regel als zweiwöchige Blockpraktika durchgeführt. Die wichtigsten Fakten zum Schülerbetriebspraktikum:
- Die Arbeitszeit darf für Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre bis zu sieben und ab 15 Jahren bis zu acht Stunden täglich betragen.
- • Die Schülerinnen und Schüler sind während des Schülerbetriebspraktikums unfallversichert. Inwieweit eine Haftpflichtversicherung besteht, muss bei der Schule erfragt werden. Es empfiehlt sich immer der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung durch die Personensorgeberechtigten.
- Die Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf Vergütung.
- Die Schüler unterliegen während des Praktikums dem Weisungsrecht des Einrichtungs- bzw. Betriebspersonals.
- Der Praktikumsbetrieb ist für die organisatorische Durchführung vor Ort verantwortlich.
- • Zwischen der Schule, der Praktikantin/dem Praktikanten (bei Minderjährigen auch mit den Personensorgeberechtigten) und der Praktikumseinrichtung wird ein Praktikumsvertrag geschlossen. Die Grundlage für die gesetzlichen Festlegungen sind das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Regelungen der jeweiligen Schulordnung.
Die Grundlage für die gesetzlichen Festlegungen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Weitere Hinweise zum rechtlichen Rahmen, sowie einen Vordruck für den Praktikantenvertrag finden Sie in der Handreichung des SMK zum Betriebspraktikum.
Arbeitsschutz ist wichtig
Der Betrieb/die Einrichtung muss während des Praktikums für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und den Gesundheitsschutz sorgen. Sicherheit und Gesundheit der jungen Menschen dürfen nicht gefährdet werden. Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Dazu müssen verschiedene Beschränkungen eingehalten werden:
- Die Arbeit darf das Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen.
- Gefährliche Arbeiten sind verboten, u. a. in außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe.
- Schädliche Einwirkungen wie Lärm, Strahlungen oder giftige Dämpfe müssen vermieden werden.