Azubi-Rechte
Muss ich die Blumenpötte vom Chef gießen? Private Mails checken - ist das auf Arbeit ok? Azubis geraten während der Ausbildung immer wieder in Situationen, wo sie rechtlich nicht weiter wissen. Besser man kennt die Rechtslage vor dem Rausschmiss. Hier ist ein kleiner Fahrplan in Sachen Azubis und Recht am Arbeitsplatz.

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Darf ich mein Handy während der Arbeit privat nutzen oder kann mir das mein Chef verbieten?
Falls der Arbeitgeber private Telefonate am Arbeitsplatz erlaubt oder dies stillschweigend
duldet, spricht nichts gegen die Benutzung des Mobiltelefons. Allerdings kann
der Chef seine Meinung immer ändern. Dann kann er ein sofortiges Verbot erlassen,
selbst ohne Begründung.
Während der Pausenzeiten dürfen Azubis ihr Mobiltelefon
dagegen nutzen. Dagegen kann der Chef kein Verbot aussprechen. Ausnahmen
vom Verbot der Nutzung des privaten Mobiltelefons sind Notfallsituationen oder
betriebsbedingte Anlässe, z.B. bei Überstunden zu Hause anrufen oder bei einem Notfall im privaten Bereich, dann sogar mit Firmentelefon.
Ich möchte während der Arbeitszeit im Internet surfen oder meine Mails checken. Darf mir das mein Chef verbieten?
Ja klar: Der Arbeitgeber darf die private Nutzung des Internets ausdrücklich verbieten.
Bei begründetem Verdacht auf Internetmissbrauch ist es sogar erlaubt, stichprobenhafte
Prüfungen durchzuführen. Falls sich beispielsweise der Azubi wiederholt mit
seinen Aufgaben im Verzug befindet und dafür auch kein nennenswerter Grund vorliegt,
könnte er in das Visier des Chefs geraten.
Ist das private Surfen am Arbeitsplatz erlaubt, gilt das aber noch lange nicht als Freifahrtschein
für uneingeschränkte Ausflüge in das WWW. Hat der Arbeitgeber
die Art und den Umfang der Nutzung nicht geregelt, gilt die Faustregel, dass
das Surfen die Arbeitszeit nicht reduzieren darf.
Mein Chef erteilt mir meistens neue Aufgaben, die sehr nervig sind. Muss ich mir alles gefallen lassen?
Nein, nicht immer. Wichtig ist, was im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Denn je bestimmter
die Aufgabe des Mitarbeiters im Arbeitsvertrag beschrieben wird, desto schwieriger
kann der Arbeitgeber auf das Weisungsrecht beharren.
Auszubildende unterliegen nach dem Berufsbildungsgesetz einem zusätzlichen Schutz.
Sie dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die der Berufsausbildung dienen. Nur in absoluten Ausnahmesituationen
darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Aufgaben zuweisen, die nicht in den
arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeitsbereich liegen, wenn z.B. ein Kollege plötzlich erkrankt.
Wenn die Arbeit unangemessen erscheint: Bitte immer erst mit dem Chef reden!
Ich möchte meine Lieblingsband am Arbeitsplatz hören
Ein generelles Verbot des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz das Radio einzuschalten, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig. Der Arbeitgeber darf
das Musikhören jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einschränken oder ganz
versagen.
Dies zum Beispiel, wenn es den Kollegen oder einem selber nicht mehr
möglich ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu
erbringen. Die Musik muss ausgestellt werden, wenn sich die Kollegen beschweren.
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Wir danken der Deutsche Anwaltshotline AG für die Informationen.
Ratgeber Azubis und Recht
Ausführliche Antworten zu zehn alltäglichen Fragen zum Thema Arbeitsrecht gibt es hier in der PDF-Datei